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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Für alle derzeitigen und künftigen Lieferverträge haben die nachstehenden
Lieferbedingungen Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich im Liefervertrag
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Hiermit verlieren frühere, etwa
anders lautende Bedingungen Ihre Gültigkeit.
2. Sofern der Besteller abweichende Bedingungen stellt, verpflichten uns diese
nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als
rechtsverbindlich an.
II. Umfang der Lieferpflicht
1. Aus unserem schriftlichen Angebot bzw. unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung ergibt sich der Umfang der Bestellung. Bei mündlicher
oder telefonischer Bestellung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Die in unseren Preislisten und Angeboten enthaltenen Maß- und
Gewichtsangaben sind für die Lieferung unverbindlich; es sei denn, sie
werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen unseres Angebotes vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise
1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro (€). Sie gelten, falls
nicht anders vereinbart, für die unverpackte Ware ab unserem Werk, zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bei zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche
bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn für besonders
bezeichnete Forderungen der Kaufpreis bezahlt ist. Das vorbehaltliche
Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) gilt als
Sicherung für unsere Saldorechnung bei laufender Rechnung.
2. Unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 des BGB erfolgen Be- &
Verarbeitung für uns ohne Verpflichtung
3. Die Bestimmungen der §§ 947 und 948 des BGB gelten bei Verarbeitung
(Verbinden/Vermischen) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren seitens
des Bestellers mit der Folge, daß im Sinne dieser Bedingungen unser
Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware ist.
4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug
ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, daß er mit seinem Abnehmer
einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6. Wird vom Besteller die Vorbehaltsware nach Verarbeitung gemäß Absatz 2
bzw. 3 oder zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5
nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werks- oder
Werkslieferungsvertrages verwendet, so gelten die Ziffern 5 und 6
entsprechend.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl
verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch dritte
muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
9. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern oder
versteigern zu lassen, falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltswaren
Gebrauch machen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem
erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen
Gewinn, bleiben vorbehalten.
V. Zahlungsbedingungen
1. Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kaufpreis
zahlbar in bar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder
abzüglich 2% Skonto bei Vorauszahlung, bei Nachnahme oder bei Zahlung
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung mittels Wechsel
wird kein Skonto gewährt.
2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den
jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet,
mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank.
3. Für den Fall, daß wir unsere vertraglichen Leistungen noch nicht vollständig
erfüllt haben, sind wir berechtigt, diese bis zur vollständigen Zahlung des
fälligen Restbetrages zurückzuhalten und unsere noch nicht bezahlte Ware
auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VI. Lieferfrist
1. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen und technischen Auskünften sowie die
rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Zeichnungen maßgebend.
2. Bei Bestellungen auf Abruf ist dieser Abruf so zeitig an uns zu richten, daß je
nach Größe des Objektes eine ausreichende Lieferfrist bleibt.
3. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel ob
sie bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten, wie Fälle höherer Gewalt,
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschuß werden eines
wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der
Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung,
Betriebsstörungen oder sonst von uns nicht zu vertretender Umstände.
VII. Versand und Gefahrenübergang
1. Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich entsprechend den
Lieferzeitvorschriften zum Versand abgerufen werden. Kann das Material nicht
innerhalb von 4 Tagen nach unserer Meldung der Versandbereitschaft
versandt werden, sind wir berechtigt, die Ware ohne Rücksicht auf sonstige
Vereinbarungen nach eigener Wahl zu versenden oder sie auf Kosten des
Bestellers nach unserem Ermessen, notfalls im Freien, einzulagern unter
Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art sowie sie sofort nach
Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen, es sei
denn, die nicht vertragsgemäße Versendung ist durch uns zu vertreten.
2. Der Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des
Bestellers ab werk- bzw. firmeneigener Niederlassung.
3. Der Besteller haftet für sachgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort
ankommenden Materialien und Geräte, auch wenn wir die Montagearbeiten
ausführen. Die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und
Bruchschäden usw. ist Sache des Bestellers.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird
auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.
VIII. Mängelrüge
1. Gelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen,
entgegenzunehmen, da wir die Verwendung einwandfreien Materials und
sorgfältige Verarbeitung gewährleisten.
2. Unter Ausschluß sämtlicher weitergehender Ansprüche gegen uns und unsere
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen werden von uns alle diejenigen Teile
nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, die
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Baustoffes oder
mangelnder Ausführung unbrauchbar werden. Derartige Mängel, zu denen
auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sind uns unverzüglich
anzuzeigen, wobei die Voraussetzung für unsere Verpflichtung zur
Beseitigung von Mängeln seitens des Bestellers die Erfüllung der ihm
obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungen ist.
Waren oder Teile, die von uns ersetzt werden, gehen in unser Eigentum über.
3. Auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, natürlicher Abnützung oder sonstiger Einflüsse ohne unser
Verschulden entstehen, bezieht sich unsere Mängelhaftung nicht. Werden von
uns gelieferte Waren seitens des Bestellers oder Dritter, Änderungen oder
unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen, so entfällt jegliche
Mängelhaftung durch uns.
4. Die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung
geltenden Bedingungen, gelten für Erzeugnisse von Zulieferanten.
IX. Aufstellung und Montage
1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen
- Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige
branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe
- Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur
Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
- Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparate,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessene sanitäre
Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufstellung erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle
Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues
soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach
Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers
(Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die
Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des
Montagepersonals zu tragen.
f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines
Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit
der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder
dieselben vom Besteller veranlaßt sind.
2. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung
übernommen hat, hat eine Sondervereinbarung zu erfolgen.
X. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der
Hauptsitz des Lieferers
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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